Keine Zustellfiktion bei Online-Verlängerung der Abholfrist bei eingeschriebenen Briefen
17.06.2019
Gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gelten nicht abgeholte Postsendungen ab dem siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt (Zustellfiktion), sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste.
Die Post ermöglicht bei eingeschriebenen Sendungen die Online-Verlängerung der Abholfrist.
Wenn ein Adressat von der Online-Verlängerung der Abholfrist Gebrauch macht und ihm die Sendung des Gerichts erst nach mehr als sieben Tagen ausgehändigt wird, entsteht ein Widerspruch zu Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO. Das Obergericht schützt in diesem Fall das Vertrauen des Adressaten in den Text, er habe eine Handlung innert einer Frist "ab Zustellung" vorzunehmen.
Bei einer Zustellung mittels Gerichtsurkunde ist es übrigens nicht möglich, die Abholfrist zu verlängern.