In der Übersicht unten haben wir einige neuere Entscheide zusammengetragen, die die Tätigkeit der Friedensrichterämter betreffen. Wir empfehlen unseren Mitgliedern die Lektüre dieser Entscheide:
1. Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, Beschluss vom 29.01.2024 (LZ230035), ZR 123/2024, S. 66
Für die Genehmigung einer vor dem Friedensrichteramt geschlossenen Unterhaltsvereinbarung ist die KESB zuständig.
Das Obergericht hat den Nichteintretensentscheid eines Bezirksgerichts geschützt, welches seine Genehmigungszuständigkeit für vor dem Friedensrichteramt geschlossene Unterhaltsvereinbarung verneinte. Der Beschluss der 1. Zivilkammer des Zürcher Obergerichts kommt für den VFZH überraschend, vor allem Erwägung 3.3.7, wonach die Genehmigung durch die KESB bereits gelebter Praxis entspreche. Bisher waren die Friedensrichterämter instruiert, bei Vergleichen nicht verheirateter Eltern über den Unterhalt minderjähriger Kinder den Vorbehalt der Genehmigung durch das zuständige Bezirksgericht vorzusehen. Fortan ist in Erledigungsverfügungen also der Vorbehalt der Genehmigung durch die KESB vorzusehen. Beschluss des Obergerichts.
2. BGE 146 III 265 vom 17. März 2020
Nichteintretensentscheid durch die Schlichtungsbehörde bei offensichtlicher, örtlicher Unzuständigkeit
Die Schlichtungsbehörde kann bei örtlicher Unzuständigkeit unter zwei kumulativen Voraussetzungen einen Nichteintretensentscheid fällen: (1.) Die Schlichtungsbehörde ist offensichtlich örtlich nicht zuständig und (2.) eine Einlassung ist mit Blick auf Art. 18 ZPO (zwingende oder teilzwingende Gerichtsstände) ohne Weiteres ausgeschlossen oder der Beklagte bestreitet die örtliche Zuständigkeit. Regeste. Urteil.
3. Ordnungsbusse von CHF 300.00 im Schlichtungsverfahren geschützt
Die Beklagte erschien (angekündigt) nicht zur Schlichtungsverhandlung, nachdem ihr Verschiebungsgesuch zuvor bewilligt worden und die Möglichkeit einer Ordnungsbusse und in der Vorladung angedroht worden war. Die Schlichtungsbehörde erblickte darin eine Störung des Geschäftsgangs bzw. bös- oder mutwillige Prozessführung und auferlegte ihr gestützt auf Art. 128 ZPO eine Ordnungsbusse von CHF 300.-. Das Obergericht schützte die Ordnungsbusse. Urteil des Oberichts.