Neue Rechtsprechung zur Berechnung von Monatsfristen (Klagebewilligung)
Mit Urteil vom 13. August 2024 hat das Bundesgericht entschieden, dass Monatsfristen bereits am Tag des fristauslösenden Ereignisses zu laufen beginnen. Art. 142 Abs. 2 ZPO ist demnach in dem Sinn auszulegen, als der «Tag, an dem die Frist zu laufen begann», sich nicht nach Art. 142 Abs. 1 ZPO richtet, sondern auf den Tag des fristauslösenden Ereignisses Bezug nimmt. Demnach endet die dreimonatige Prosequierungsfrist einer am 26.01. zugestellten Klagebewilligung neu am 26.04 (statt wie bisher am 27.04). Unter Berücksichtigung der Oster-Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) verlängert sich die Frist um 15 Tage und endet damit am 11.05 definitiv. Eine am 12.05. erhobene Klage ist verspätet.