Teilnahmepflicht des Klägers, allenfalls einzig um die Klagebewilligung abzuholen
25.02.2020
Das Bundesgericht entschied, dass eine Klagebewilligung nur dann gültig ist, wenn der Kläger zur Schlichtungsverhandlung erscheint, selbst dann, wenn der Beklagte vorab ankündigt, nicht zu erscheinen.
Das Bundesgericht entschied in diesem Urteil, dass die Schlichtungsbehörde am bereits festgesetzten Termin festzuhalten und die Parteien allenfalls erneut auf die Erscheinungspflicht aufmerksam zu machen habe, wenn der Beklagte ihr gegenüber vorab erkläre, an der einberufenen Schlichtungsverhandlung nicht teilzunehmen. Die Schlichtungsbehörde dürfe den Kläger in diesem Fall nicht von der Schlichtungsverhandlung dispensieren und der Kläger habe trotz Mitteilung des Beklagten, er werde nicht kommen, an der Verhandlung teilzunehmen, allenfalls einzig um die Klagebewilligung abzuholen (BGE 4A_416/2019).