COVID-19: Von Behörden und Gerichten angeordnete Fristen stehen bis 19. April 2020 still.
Der Bundesrat hat die Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) erlassen.
Soweit nach dem anwendbaren Verfahrensrecht des Bundes oder des Kantons gesetzliche oder von den Behörden oder Gerichten angeordnete Fristen über die Ostertage stillstehen, beginnt dieser Stillstand mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung [21. März 2020 um 00.00 Uhr] und dauert bis und mit dem 19. April 2020.