Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich
Im Fall der reinen Schlichtung hat die Schlichtungsbehörde nur diejenigen Prozessvoraussetzungen zu prüfen, die für die Gültigkeit der Klagebewilligung von Bedeutung sind (E. 6.3.2.1). Betreffend Prozessvoraussetzungen, die sich aus der Klage ergeben, darf sie im reinen Sch/ichtungsverfahren auf keinen Fall einen Nichteintretensentscheid fällen (E. 6.3.2.2).