Die Gesetzesänderungen zum Kindesunterhaltsrecht sind per 1. Januar 2017 in Kraft getreten.
Für die Friedensrichter und Friedensrichterinnen ist die Ziffer 8 insbesodere relevant, da ein Schlichtungsverfahren beim Friedensrichter und somit eine Klagebewilligung i.S.v. Art. 209 Abs. 1 ZPO neu nicht mehr notwendig ist, um an das Gericht zu gelangen, wenn "ein Elternteil die Kindesschutzbehörde angerufen hat" (vgl. Art. 198 Best. bbis nZPO).“