Örtliche Zuständigkeit: Wo muss die Klage eingereicht werden?
Soweit nicht ein besonderer Gerichtsstand vereinbart wurde, sind Klagen am Wohnsitz des Beklagten – gegen juristische Personen an deren Sitz – zu erheben. Sie können auch am Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich bzw. hauptsächlich seine Arbeit verrichtete, eingeleitet werden.
Formalitäten: Was muss eingereicht werden? Das spezielle Formular für die Klageeinleitung muss vollständig ausgefüllt und im Doppel eingereicht werden.
Nebst den üblichen Angaben auf der Seite 1 sind besonders die einzelnen Positionen auf Seite 2 detailliert einzutragen. Auf der Seite 3 sind evtl. weitere Forderungen wie Arbeitszeugnis, Lohnabrechnung etc. einzutragen.
Eine vorgängige Betreibung ist nicht notwendig. Falls jedoch bereits betrieben wurde, ist der Zahlungsbefehl beizulegen.
Eine kurze Begründung unter Beilage von entsprechenden Belegen (Kopie Arbeitsvertrag, letzte Lohnabrechnung, Arbeitszeugnis, Korrespondenz usw.) trägt dazu bei, die örtliche Zuständigkeit prüfen und die Verhandlung besser vorbereiten zu können.