Nachbarschaftsklagen (Lärm, Einsprachen wegen Sträuchern, Bäumen und Bauten etc.)
Persönlichkeitsverletzungen
Ausnahmen: Das Schlichtungsverfahren entfällt bei:
Scheidungs- und Trennungsklagen Klagen sind direkt beim zuständigen Bezirksgericht einzureichen.
Klagen über den Unterhalt von minder- und volljährigen Kindern Klagen sind direkt beim zuständigen Bezirksgericht einzureichen.
Klagen Bauhandwerkerpfandrecht Klagen sind direkt beim zuständigen Bezirksgericht einzureichen.
Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern. Klagen sind direkt an die zuständige Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen am jeweiligen Bezirksgericht zu richten.
Ehrverletzungsklagen Klagen sind mittels Strafantrag bei der Kantonspolizei einzureichen.