Gesetzliche Grundlage für die örtliche Zuständigkeit in Familiensachen bilden die Art. 23 bis 27 ZPO (Zivilprozessordnung des Bundes). All diese Bestimmungen bezeichnen zwingend das Bezirksgericht am Wohnsitz einer Partei als örtlich zuständig.
Für Eheschutz- und Scheidungsverfahren findet sich dies in Art. 23 Abs. 1 ZPO. Hat der Ehemann in Horgen, die Ehefrau in Zürich ihren Wohnsitz, so kann die klagende Partei demnach zwischen den Bezirksgerichten Horgen und Zürich wählen. Sachlich zuständig ist für familienrechtliche Verfahren im Kanton Zürich eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter am jeweiligen Bezirksgericht.
Scheidungen und andere Personenstandsklagen sowie Unterhaltsklagen werden im ordentlichen Verfahren behandelt (§ 24 GOG). Für Eheschutzbegehren gilt das summarische Verfahren (Art. 271 ff. in Verbindung mit Art. 252 ff. ZPO). Dies bedeutet hauptsächlich, dass im Interesse einer raschen Lösung für die Betroffenen der Sachverhalt nicht bis in alle Einzelheiten abgeklärt wird.
Familienrechtliche Klagen sind grundsätzlich direkt beim zuständigen Bezirksgericht einzuleiten. Ein Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichter findet nicht statt (Art. 198 lit. a-d ZPO).
Klagen über den Unterhalt von Mündigen und Unmündigen sind direkt beim zuständigen Bezirksgericht einzuleiten. Es ist kein Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichter notwendig.