Bei Klagen in Nachbarschaftsstreitigkeiten ist ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt am Wohnort des/der Beklagten einzureichen.
Wer vom Nachbarn oder der Nachbarin (oder deren Gartenbepflanzung, Bäume, Sträucher, Haustieren, Immissionen, Abstandsvorschriften, etc.) dauernd und erheblich gestört wird, sollte zuerst das direkte Gespräch suchen. Wenn alles nichts fruchtet, kann eine Zivilklage in Betracht gezogen und eingereicht werden. Der Friedensrichter, die Friedensrichterin gibt gerne Auskunft über die Voraussetzungen und Möglichkeiten.
Die gesetzlichen Grundlagen sind im Zivilgesetzbuch (Art. 684 ff. ZGB), sowie im kantonalen Einführungsgesetz (§ 169 ff. EG ZGB) festgelegt.