Formulare für Schlichtungsgesuche (Klagen) sind bei jedem Friedensrichteramt erhältlich oder via Internet abrufbar.
Wie kann eine Geldforderung eingeklagt werden?
Örtliche Zuständigkeit: Wo muss die Klage eingereicht werden? Soweit nicht ein besonderer Gerichtsstand vereinbart wurde, sind Klagen am Wohnsitz des Beklagten – gegen juristische Personen an deren Sitz – zu erheben.
Konsumentenrechtliche Klagen können ausser am Wohnsitz des Beklagten vom Konsumenten (nicht aber vom Verkäufer) auch am eigenen Wohnsitz eingeleitet werden.
Formalitäten: Was muss eingereicht werden? Das Formular für die Klageeinleitung (Schlichtungsgesuch) muss in zweifacher Ausfertigung beim zuständigen Friedensrichteramt eingereicht werden. Das Formular ist vollständig auszufüllen. Von der klägerischen und beklagten Partei sind inbesondere anzugeben: Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mailadresse. Weiter ist vom Kläger im Rechtbegehren der eingeforderte Geldbetrag (nebst allfälligem Verzugszins und Nebenkosten) anzugeben.
Eine vorgängige Betreibung ist nicht notwendig. Falls jedoch bereits betrieben wurde, ist der Zahlungsbefehl beizulegen.
Eine kurze Begründung unter Beilage von entsprechenden Belegen (Bestellung, Rechnung, Mahnungen, Korrespondenz etc.) trägt dazu bei, die örtliche Zuständigkeit prüfen und die Verhandlung besser vorbereiten zu können.